TRANSPORT- UND
VERPACKUNGSRICHTLINIEN
Stand: Januar 2021
1. Grundsätzliches
1.1 Gültigkeit
Für Belieferungen zu Dienstleistungs- / oder Werkverträgen stellen diese Vorschriften eine
Handlungsempfehlung dar, die wir unserem Vertragspartner im beiderseitigem Interesse effizienter Prozesse
anraten, mit dem von ihm beauftragten Lieferanten zu vereinbaren.
Wurden mit dem Lieferanten / Absender der Ware weitergehende Vereinbarungen (logistische Dienstleistungen,
etc.) getroffen, so stellen diese eine Ergänzung der Transport- und Verpackungsrichtlinie dar.
Grundsätzlich aber gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zulieferer von Kredit- und Debit-Kartenrohlingen haben sich an den Produktlagerungsund Versandanforderungen
von VISA und MasterCard zu halten.
1.2 Liefer- und Rechnungsanschriften
Die jeweils richtige Lieferanschrift finden Sie in der Bestellung. Gleiches gilt für die
Rechnungsanschrift.
GRUNDSÄTZLICH
Lieferanschrift (wenn nicht anders vereinbart):
Standort Bamberg:
TCS CARDS & SERVICES GMBH
Ansprechpartner (bitte immer angeben)
Kronacher Straße 61
96052 Bamberg
Standort Neu-Isenburg:
GNC TCS TECHNOLOGIE, CARDS & SERVICES GMBH
Ansprechpartner (bitte immer angeben)
Odenwaldstraße 19
63263 Neu-Isenburg
Annahmezeiten:
Montag bis Donnerstag – 07.30 – 12.00 Uhr und 12.30 – 16.00 Uhr
Freitag – 07.30 – 12.00 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr
1.3 Liefertermine / Verzugsschaden
1.3.1. Daten
Zur Sicherung des vereinbarten Liefertermins sind Verzögerungen bezüglich der Verfügbarkeit der zum Druck /
Produktion benötigten Daten umgehend anzuzeigen.
1.3.2. Warenlieferung
- Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind Fixtermine.
- Der Vertragspartner steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen
Zulieferungen und Leistungen – auch ohne eigenes Verschulden – uneingeschränkt ein.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht
eingehalten werden können.
- Der Lieferant kommt nach Ablauf der Lieferfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Bei Überschreitung der vereinbarten Termine hat der Lieferant im Falle des Verzuges für jeden Werktag
der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,3% der Auftragssumme – bei Teillieferungen/Teilabrufen 0,3% der
auf die jeweils fällige Teilleistung entfallenden Auftragssumme – zu zahlen. Insgesamt darf die
Vertragsstrafe 5% der Auftragssumme – bei Teillieferungen/Teilabrufen 5% der auf die jeweils fällige
Teilleistung entfallenden Auftragssumme – nicht überschreiten. Der Betrag ist GNC TCS unverzüglich zu
erstatten, falls keine Zahlungen mehr offen stehen, von denen er sofort in Abzug gebracht werden kann.
GNC TCS behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche – unter Anrechnung der verwirkten Strafe
als Mindestbetrag des Schadens – ausdrücklich vor.
- Schadensersatzansprüche von GNC TCS wegen Lieferverzugs bleiben unberührt und ausdrücklich vorbehalten.
Eine Anrechnung verwirkter Vertragsstrafen auf den Schadensersatz findet nicht statt.
2. Transport und Anlieferung
Die Anwendung der Punkte 2.1 und 2.2 ist mit dem jeweiligen Ansprechpartner abzustimmen!
2.1 Avis Ware (ab 5 Paletten)
Um eine kurze Durchlaufzeit der Ware zu gewährleisten und den Spediteuren unnötige Wege zu ersparen, benötigt
die GNC TCS spätestens 1 Tag vor Anlieferung eine Avisierung Ihrer Sendungen.
Dies betrifft alle Sendungen an die Lieferanschriften von GNC TCS. Senden Sie dazu eine mit dem
Vermerk ‘Vorablieferschein‘ gekennzeichnete Email mit der Kopie Ihres Original – Lieferscheins an:
Standort Bamberg: ogreim@tc-s.eu und in cc immer an bberger@tc-s.eu
Standort Neu-Isenburg: ryagci@tc-s.eu und in cc immer lager_ni@tc-s.eu
2.2 Avis Frachten (ab 5 Paletten)
Um eine kurze Abwicklung der Be- und Entladung der LKWs zu gewährleisten, sind die Speditionen anzuhalten,
die Ankunft der Fahrzeuge hierfür vorher zu avisieren und die Zeiten mit dem Wareneingang abzustimmen! Nicht
avisierte Fahrzeuge können nicht bevorzugt abgewickelt werden.
Avis Frachten per Email an:
Standort Bamberg: ogreim@tc-s.eu und in cc immer an bberger@tc-s.eu
Standort Neu-Isenburg: ryagci@tc-s.eu und in cc immer lager_ni@tc-s.eu
2.3 Fracht- und Begleitpapiere
Dem Vertragsspediteur sind ordnungsgemäße Frachtpapiere und der Lieferschein (2x) zu übergeben. Das
Frachtpapier muss folgende Basisinformationen ausweisen:
- Korrekte Lieferadresse
- Anzahl der zur Sendung gehörenden Paletten / Packstücke
- Gesamtgewicht der Sendung
- GNC TCS – Auftragsnummer / – Bestellnummer
- Gesamtmenge des Auftrags
- Frachtkondition (z.B.: frei ab Werk oder Lieferung frei Haus) Inhalt des Lieferscheins siehe Punkt
2.4!
Zur Vereinfachung der administrativen Abwicklung gilt die Maßgabe:
- ein Lieferschein pro Sendung und
- eine Rechnung pro Auftrag (Ausnahme: Sammelrechnungen, wenn vereinbart.)
2.4 Lieferschein / Rechnung
2.4.1 Grundsätzliches
- Lieferscheine sind immer 2-fach den Frachtpapieren der Sendung beizufügen.
- Grundsätzlich werden keine Lieferungen ohne Lieferschein akzeptiert. Der Mehraufwand für
Lieferscheinrecherche oder nachträgliche Bestandsaufnahme gehen inklusive einer Bearbeitungsgebühr von
50,- € zu Lasten des Absenders.
- Rechnungen sind ebenfalls in 2-facher Ausführung zu senden.
2.4.2 Lieferscheininhalte
Der Lieferschein muss auf jeder Seite enthalten:
- Dokumentennummer
- Zeitpunkt der Erstellung (Datum, Uhrzeit)
- Unternehmensbezeichnung und eindeutige Lieferadresse
- GNC TCS – Auftragsnummer / – Bestellnummer
- nur Ware aus einer Bestellung
- Artikelnummer und -bezeichnung
- Submissionsbezeichnung (wenn vorhanden, z.B. Maklerkennzeichen, etc.)
- gelieferte Stückzahl (pro Kartongröße und Anzahl der Kartons)
- Bei Rollenware:
o Angabe des Papiergewichts (g/m2)
o Angabe der Brutto-Formularmaße (z.B. 406 mm x 24’’)
o Formularbeispiel s. Anhang
- Information über Ladungsträger (Anzahl / Art der Ladehilfsmittel, z.B. Paletten, Mehrwegbehälter,
etc.)
- Anzahl der Paletten
- Bei personalisierter Ware den Inhalt von PLZ bis PLZ!
2.5 Physikalische Gestaltung der Ladeeinheiten
2.5.1 Einsatz von Europaletten
- Zur Vermeidung von Entsorgungskosten und zum besseren Handling der Sendungen sind diese mittels
einwandfreier, trockener, unbeschädigter und tauschfähiger Europaletten nach DIN 15146, 800×1200 mm, UIC
zum Versand zu bringen.
- Eine Anlieferung auf Einweg-, Industrie- oder Eurohalbpaletten ist nur nach vorheriger Absprache
zulässig (z.B.: Rollenware).
- Zusätzlicher Handlings Aufwand und Entsorgungskosten sind vom Absender zu tragen (25,- € pro
Palette!!).
2.5.2 Paletten Bildung
- Paletten sind artikel- bzw. sortenrein zu bilden.
- Generell sind keine Mischpaletten zulässig, wenn die Anlieferungsmenge größer als eine Palette
beträgt.
- Alternativ sind zur effizienten Wareneingangskontrolle auch Sandwichpaletten zulässig sofern die Ware
dadurch nicht beschädigt wird.
- Sandwichpaletten bestehen aus artikelreinen Lagen, bei denen die Abgrenzung der verschiedenen Lagen
durch eine zwischengeschobene Palette erfolgt (Palette – Artikel A – Palette Artikel B etc.) und die
jeweils mit einem „kleinem“ Palettenschein gekennzeichnet sein müssen.
- Werden mehrere solcher artikelreinen Lagen mit jeweils eigener Palette zu einer Sandwichpalette
aufgestapelt, die durch Stretchen, Schrumpfen oder Bändern als eine Versandeinheit zusammengefasst wird,
wird ein gemeinsamer Palettenschein für die gesamte Versandeinheit vergeben, welcher alle Teilpaletten
mit Inhalt auflistet.
- In jedem Fall ist bei Anlieferung des Auftrags in Kartons die Anordnung der Kartons so vorzunehmen, dass
die Stellfläche auf der Palette optimal ausgelastet und ein sicherer Stand der Ware gewährleistet ist.
2.5.3 Palettenmaße
- Die Höchstmaße für Europaletten betragen 1400 x 800 x 1200 mm (H x B x L).
- Der Handlingsaufwand für das Umpacken von überladenen Paletten geht zu Lasten des Lieferanten /
Absenders.
2.5.4 Palettensicherung
- Die Paletten müssen vor unberechtigtem Zugriff, vor Feuchtigkeit und sonstigen produktschädigenden
Umwelteinflüssen vollständig (auch von oben) mit Folie gesichert sein (s. ADSp2003, 6.2.2).
- Zusätzlich ist auf die Sicherung der Ware durch den Einsatz geeigneter Kantenschutzmaßnahmen besonders
zu achten.
- Rollenware ist durch geeignete breite Unterlegkeile (Pappe / Styropor), Spannbänder (längs und quer) und
Stretchfolie gegen Wegrollen zu sichern.
- Insbesondere bei schmalen Rollen ist sicherzustellen, dass die Ware selbst bei mehrmaligem Speditions-
oder Lagerumschlag nicht destabilisiert und durch Umkippen beschädigt werden kann.
- Die Rollen sind in jedem Fall durch eine geeignete Unterlage vor Feuchtigkeit zu schützen.
2.6 Kennzeichnung der Ladeeinheiten
2.6.1 Grundsätzliches
- Zur Sicherung effizienter Prozesse aller Beteiligten (Absender – Spediteur – Empfänger) ist zwingend auf
eine eindeutige Kennzeichnung jeder Ladeeinheit (Palette, Pappcontainer, Rolle) zu achten.
- Paletten sind grundsätzlich mit vier Palettenscheinen, auf jeder Seite einer, zu kennzeichnen (Ausnahme:
Rollenware, hier genügt ein Palettenschein).
2.6.2 Palettenschein
Neben der Palettennummer sind auf einem Palettenschein in Klarschrift folgende Informationen anzubringen:
- Absender
- Empfänger
- Palettennummer und -gesamtzahl der Sendung (Palette x von y)
- GNC TCS Auftragsnummer / – Bestellnummer
- Gesamtauftragsmenge
- Collie- und Stückzahl pro Palette
- Codes oder Versionen pro Palette
- Versanddatum
2.7 Kennzeichnung Packstücke
Jedes (r) Packstück / Paket / Pappcontainer muss an der Stirnseite mit folgenden Informationen deutlich
gekennzeichnet sein (Schriftgröße Arial 20 Minimum):
- GNC/TCS – Auftragsnummer
- Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Größe
- Submissionsbezeichnung (wenn vorhanden, z.B. Maklerkennzeichen, etc.)
- Stückzahl pro Packstück / Karton
- Nummerierung
- Bei Rollenware:
o Angabe des Papiergewichts
o Angabe der Brutto Formularmaße ( z.B. 406 mm x 24’’ ) Formularbeispiel s. Anhang.
3. Verpackung
3.1 Beschaffenheit
- Für alle Versandarten ist eine ausreichende, transportsichere, umweltschonende und wiederverwertbare
Verpackung zu wählen.
- Transportschäden wegen unzureichender Verpackung gehen zu Lasten des Absenders.
- Verwenden Sie nur sortenrein recyclebares Verpackungsmaterial.
- Insbesondere bei der Verwendung von Folie zur Palettensicherung ist darauf zu achten, dass Aufkleber
materialgleich entsorgt werden können.
- Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien, die nicht diesem Standard entsprechen, bzw. der Mehraufwand
(z.B. Trennung der Wertstoffe, etc.) geht zu Lasten des Absenders (25,- € pro Palette).
3.2 Verpackungsarten
3.2.1 Kartons
- Stapelware ist in palettierfähigen Normkartons zu versenden, die eine optimale Paletten Ausnutzung
ermöglichen.
- Dabei dürfen die o.g. Maximalmaße nicht überschritten werden (s.a. 2.5.3 Palettenmaße).
- Die Paletten dürfen in keinem Fall überpackt werden. Der Aufwand für das Umpacken geht zu Lasten des
Absenders (25,- € pro Palette).
- Um eine effiziente Wareneingangskontrolle zu ermöglichen, ist die Stapelung der Kartons so vorzunehmen,
dass eine Mengenprüfung durch Zählen der Kartons möglich ist.
- Außerdem ist beim Packen der Kartons zwingend darauf zu achten, dass sie nur einheitliche Gebindegrößen
des gleichen Artikels enthalten.
- Mischkartons sind nicht zulässig!
- Bei Verwendung von unterschiedlichen Kartongrößen für einen Artikel sind die Kartons, von außen gut
sichtbar, mit einer entsprechenden Mengenangabe zu kennzeichnen! Die ist auch dem Lieferschein zu
vermerken.
- Bei der Verwendung von Umkartons darf der Karton ebenfalls nur Artikel des gleichen Kennzeichens
beinhalten.
- Kartons sind in jedem Fall durch eine geeignete Unterlage vor Feuchtigkeit zu schützen.
3.2.2 Pappcontainer / Europalette
- Die Drucksachen sind mit Gummiringen oder Papierbanderolen zu bündeln.
- Für die maschinelle Weiterverarbeitung sind die Produkte möglichst ohne Verschränkung zu liefern. Für
die Verarbeitung am Sammelhefter ist die Anlieferung von Stangenware zu bevorzugen.
- Außerdem ist je Materiallage eine Kartonzwischenlage zu verwenden.
- Verschiedene Versionen / Materialkennzeichen je Pappcontainer oder Europalette sind nur nach Rücksprache
zulässig.
3.2.3 Rollen
- Der Innendurchmesser der Rollenkerne wird auftragsbezogen vorgegeben.
- Beim Einsatz anderer Rollenkerne ist die Formularmakulatur der Differenz zum vorgeschriebenen Rollenkern
zu Lasten des Absenders zu berücksichtigen.
- Jeder Sendung sind pro Papierversion eine separate Musterrolle (ca. 250 – 500 Exemplare) beizupacken und
entsprechend zu kennzeichnen.
- Alternativ kann auch ein Karton Stapelware als Andruckmuster mitgeliefert werden.
- Bei sich abzeichnenden Terminengpässen können die Stapelware / Musterrollen auch vorab versendet
werden.
- Die Paletten dürfen in keinem Fall überpackt werden. Der Aufwand für das Umpacken geht zu Lasten des
Absenders.
4. Schlussbestimmungen
- Die GNC TCS TECHNOLOGIE, CARDS & SERVICES GMBH bzw. TCS CARDS & SERVICES GMBH nimmt ihre Sendungen immer
unter Vorbehalt an.
- Es wird dem Frachtführer nur die Anzahl der angelieferten Einheiten (Paletten, Rollen, etc.)
quittiert.
- Die Mengen- und Artikelkontrolle erfolgt anschließend an Hand des Lieferscheins.
- Äußere Beschädigungen müssen vom Frachtführer auf dem Frachtbrief gegengezeichnet werden.
- Es ist streng darauf zu achten, dass unsere Transport – und Verpackungsvorschriften Beachtung finden.
- Alle Mehrkosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Darüber hinaus behalten wir uns vor, den entstandenen administrativen Aufwand dem Verursacher zu
belasten. Bei Fragen zu unseren Transport- und Verpackungsvorschriften setzen Sie sich bitte vor Abgang
der Sendung mit der Lager- / Versandabteilung in Verbindung.
Kennzeichnung / Stempelung Vorablieferung (Beispiel)
Kennzeichnungen Rollenware (Beispiel)
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